Aus dem Immaculata-Kirchenschatz:
144.
Die Bruderschaft der allerheiligsten Dreifaltigkeit,
mit dem weißen Scapulier. 1)
1) Nach dem offiziellen Regensburger Bruderschaftsbüchlein vom Jahre 1865 und dem neuesten am 14. April 1858 approbirten Summarium.
Auf besondere göttliche Eingebung und durch übernatürliche Erscheinungen belehrt, stifteten die Heiligen Johann von Matha und Felix von Valois den Orden der allerheiligsten Dreifaltigkeit, und Papst Innocenz III. bestätigte ihn am 28. Januar 1198. Da ihm an diesem Tage bei der Feier der heiligen Messe ein Engel erschienen war in weißem Gewande mit einem Kreuze von rother und blauer Farbe, so bestimmte er die gleiche Art des Gewandes für den neuen Orden. Der Zweck desselben war, nebst den allen Orden gemeinschaftlichen Pflichten, insbesondere die Errettung und der Loskauf christlicher Gefangenen und Sklaven aus den Händen der Ungläubigen, zunächst der Saracenen oder Türken, unter deren schrecklicher Herrschaft damals viele Länder seufzten, und welche die auf ihren Eroberungs- oder Beutezügen in ihre Gewalt gebrachten Christen mit den schwersten und niedrigsten Arbeiten erdrückten und grausam mißhandelten. Diesen Christen geistliche und leibliche Hülfe zu bringen, sie vor dem Abfall vom Glauben zu bewahren, und sie, wo möglich, aus der Sklaverei loszukaufen, war der neue Orden unablässig bedacht; und zahllos sind die Werke heldenmüthiger Nächstenliebe, welche die Ordensbrüder in ihrem heiligen Berufe vollbrachten.
Um der Verdienste theilhaftig zu werden, welche dieser Orden in so wunderbarer Nächstenliebe sich erwarb, schloß sich an ihn bald ein Verein oder eine Verbrüderung von Gläubigen jeden Standes und Geschlechtes an, welche zwar dem Orden nicht beitraten, aber doch nach Kräften ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen sich vornahmen - theils durch Gebet, theils durch Almosen zur Rettung und zum Loskaufe, theils durch wirklichen Loskauf armer Christen aus der Gewalt der Feinde ihres Glaubens. Als Abzeichen trugen sie ein Scapulier von weißer Wolle, das mit einem rothen und blauen Kreuze versehen war.
Solche Bruderschaften unter dem Titel der allerheiligsten Dreifaltigkeit bildeten sich allenthalben in großer Zahl, und mehrere Päpste haben denselben, wenn sie rechtmäßig errichtet und mit dem Orden der allerheiligsten Dreifaltigkeit verbunden waren (1) reiche kirchliche Gnaden und Ablässe verliehen.
(1) Die kirchliche Errichtung dieser Bruderschaft erfolgt durch die Generäle der beschuhten und unbeschuhten Trinitarier, sowie durch den General-Commissarius der spanischen Congregation, die alle 3 in Rom residiren.
Obwohl in unseren Zeiten die Macht der Ungläubigen, insbesondere der Türken oder Saracenen, vielfach gebrochen und daher die Zahl und das namenlose Elend christlicher Gefangenen und Sclaven nicht mehr so groß ist, wie in den früheren Jahrhunderten, so fehlt es doch nicht an vielen und schweren Gefahren, welchen der Glaube katholischer Christen wegen äußerer trauriger Verhältnisse in manchen Ländern ausgesetzt ist. Auch heutzutage gibt es sehr viele Katholiken, welche unter Heiden und Ungläubigen, oder auch unter nichtkatholischen Christen lebend, viele Jahre lang oder fast immer ohne ihre Schuld des Trostes der h. Sakramente, der Anhörung des göttlichen Wortes, jeder geistlichen Hülfe eines Priesters entbehren, und daher, besonders unter dem Drucke der Noth und durch die Sinnlichkeit verblendet, der stärksten Gefahr ausgesetzt sind, ihren Glauben oder doch die Pflichten desselben zu verleugnen, nicht selten auch ihn zu verlieren und zu vergessen. Diesen, welche dem gläubigen Auge als wahrhaft arme und unglückliche Mitbrüder erscheinen, durch wekthätige Nächstenliebe beizustehen, liegt der besondern Aufgabe der Bruderschaft der allerh. Dreifaltigkeit sehr nahe.
Ihre Hauptszwecke sind demnach: 1. Anbetung und Verherrlichung der allerheiligsten Dreifaltigkeit, des Haupt- und Grundgeheimnisses unsers heiligen katholischen Glaubens. Die Bruderschafts-Mitglieder lassen es sich besonders angelegen sein, dieses hochheilige Geheimniß in Andachtsübungen zu preisen und durch einen gottgefälligen Wandel zu ehren. 2. Uebung werkthätiger Nächstenliebe, insbesondere um die im Namen der allerheiligsten Dreifaltigkeit Getauften im heiligen katholischen Glauben zu erhalten und zu befestigen. Dies geschieht erstens durch inständiges und anhaltendes Gebet für Diejenigen, welche in Gefahr sind, den heiligen Glauben zu verlieren oder ihn durch Wort oder That zu verleugnen, sowie für Diejenigen, welche ihnen die Mittel zur Rettung ihrer Seelen und zur Erhaltung ihres Glaubens bringen; zweitens durch Almosen (1) und Liebesgaben für die in Gefangenschaft der Ungläubigen befindlichen Christen, und für Diejenigen, welche der Tröstungen unserer heiligen Religion entbehren müssen; auf daß ihnen durch unsere Hülfe die Wohlthat eines Priesters, des heiligsten Opfers, der heiligen Sakramente und der übrigen Heilsmittel der Kirche zu Theil werde.
Zu diesem Zwecke empfehlen sich heutzutage: 1. Gaben zum Ankaufe armer Negerkinder, welche auf den Sklavenmärkten feilgeboten werden; der Orden der heiligen Dreifaltigkeit kauft sie, um ihnen nebst der Freiheit eine christliche Erziehung zu geben. Die freiwilligen Beiträge der Mitglieder müssen, nach Abzug der Bedürfnisse der Localbruderschaft, an den unbeschuhten Orden der hh. Dreifaltigkeit eingeschickt werden, da Papst Pius IX. mit Rescript vom 21. März 1855 diesem Orden den Loskauf der Negerkinder übertragen, und zu diesem Zwecke die freiwilligen Almosen der Bruderschaftsmitglieder bestimmt hat; 2. der Verein der heiligen Kindheit Jesu, um preisgegebene Heidenkinder aufzusuchen, zu taufen, zu erziehen; 3. der Missions-Verein zur Verkündigung des Evangeliums in unchristlichen Ländern; 4. der Bonifacius-Verein, um den in akatholischen Ländern zerstreut wohnenden Katholiken geistliche Hülfe zu schaffen; 5. jedes gute Werk, das namentlich im eigenen Bisthume den unter Nichtkatholiken zerstreut wohnenden katholischen Brüdern die nöthige Seelsorge zu verschaffen bestimmt ist. (2)
(1) Das nach den Statuten von den Mitgliedern zu gebende Almosen ist keine wesentliche Bedingung für die Gewinnung der Ablässe; die Armen brauchen ein solches gar nicht zu geben. In den Missionen können die Almosen nach Belieben verwendet werden. (Antw. des hochwsten P. Generals der unbeschuhten Trinitarier vom 2. Dec. 1881.)
(2) Das in diesem Alinea unter Nr. 2. 3. 4. und 5. Angeführte gilt für die Regensburger Diöcese; ob in andern Diöcesen dieselben oder andere Punkte angegeben sind, ist mir nicht bekannt. Jedenfalls ist der in Nr. 1 angegebene Punkt zunächst im Auge zu behalten.
Ablässe: I. Ablässe, die von Papst Paul V. am 6. August 1608 verliehen wurden. 1. Vollkommener Ablaß am Tage der Aufnahme in die Bruderschaft und der Bekleidung mit dem Scapulier, wenn man nach wahrhaft reumüthiger Beicht das heiligste Altarts-Sakrament empfängt. 2. Vollkommener Ablaß in der Sterbstunde allen Bruderschafts-Mitgliedern, welche das Scapulier tragen, wenn sie reumüthig beichten, die h. Communion empfangen und den heiligsten Namen Jesu wenigstens im Herzen, sofern sie es mit dem Munde nicht vermögen, andächtig anrufen. 3. Vollkommener Ablaß am Feste der allerheiligsten Dreifaltigkeit allen Bruderschafts-Mitgliedern, wenn sie nach wahrhaft reumüthiger Beicht die heilige Communion empfangen, die Bruderschafts-Kirche oder Kapelle andächtig besuchen, und hier um Frieden und Eintracht unter den christlichen Fürsten, um Ausrottung der Ketzereien und um Erhöhung unserer heiligen Mutter, der Kirche, beten. 4. Vollkomener Ablaß denjenigen Bruderschafts-Mitgliedern, welche zum Loskaufe christlicher Gefangenen in die Länder der Ungläubigen reisen, wenn sie vor ihrer Abreise nach wahrhaft reumüthiger Beicht die h. Communion empfangen. 5. Vollkommener Ablaß den losgekauften Gefangenen, wenn sie in Monatsfrist nach ihrem Loskaufe nach wahrer Reue und aufrichtiger Beicht zum Tische des Herrn treten. 6. Ablaß von 7 Jahren und 7 Quadragenen allen Bruderschafts-Mitgliedern, welche das geweihte und mit dem Zeichen unserer Erösung versehene Scapulier frommen Sinnes tragen: a) täglich, wenn sie 6 "Vater unser" mit dem "Ehre sei dem Vater" und 6 mal den Englischen Gruß, auch mit dem "Ehre sei dem Vater" andächtig beten - für den Frieden unter den christlichen Fürsten, um Ausrottung der Ketzereien und für die Wohlfahrt der h. Kirche; b) wenn sie am Weihnachts- und Osterfeste, am Feste Mariä Himmelfahrt und am zweiten Feste der h. Jungfrau und Martyrin Agnes (am 28. Januar) die Bruderschafts-Kirche besuchen, und wie oben beten: c) wenn sie nach wahrhaftig reumüthiger Beichte der Prozession beiwohnen, welche nach Bestimmung des Bischofes an einem Sonntage in jedem Monate gehalten zu werden pflegt; d) wenn sie ein geistliches oder leibliches Werk der Frömmigkeit und Barmherzigkeit verrichten, um Nachlassung ihrer Sünden zu erlangen und den Loskauf der Gefangenen aus der Sklaverei der Türken und anderer Ungläubigen zu ermöglichen; e) wenn sie nach reumüthiger Beicht oder wenigstens mit dem Vorsatze, zu beichten, an der Prozession Theil nehmen, welche abgehalten zu werden pflegt, wenn man die losgekauften Gefangenen in einer Kirche oder Kapelle des Ordens oder der Bruderschaft empfängt; f) einmal im Jahre, an einem beliebig zu wählenden Tage, nach würdigem Empfang der hh. Sakramente der Buße und des Altars, wenn sie ein Jahr hindurch täglich 3 "Vater unser" mit dem Englischen Gruß und "Ehre sei dem Vater" und 1 Salve Regina ("Gegrüßet seist du, Königin u. s. w.") beten für die gefangenen Christen, damit sie den Namen unseres Heilandes nicht verleugnen, sondern standhaft im heiligen Glauben verharren, und recht bald aus ihrer Knechtschaft befreit werden. 7. Ablaß von 5 Jahren und 5 Quadragenen, wenn sie mit brennender Kerze, oder, sofern dies nicht möglich ist, ohne eine solche, das heiligste Sakrament des Altars zu Kranken begleiten und für diese beten. 8. Ablaß von hundert Tagen: a) so oft sie die Leichen verstorbener Bruderschafts-Mitglieder oder Anderer zu Grabe begleiten und für deren Seelen beten; b) so oft sie der h. Messe oder anderen Gottesdiensten in der Bruderschafts-Kirche oder Kapelle beiwohnen; c) so oft sie an den öffentlichen Bruderschafts-Versammlungen Theil nehemen; d) so oft sie gegen Arme Gastfreundschaft üben oder andere Werke der Frömmigkeit und christlichen Liebe verrichten.
II. Ablaß, der von Paul V. am 16. Nov. 1620 verliehen wurde: Vollkommener Ablaß allen Bruderschaftsmitgliedern, wenn sie nach wahrhaft reumüthiger Beicht und Empfang der h. Communion an der Bruderschafts-Prozesson Theil nehmen, welche an einem bestimmten Sonntage in jedem Monate in der Bruderschafts-Kirche gehalten zu werden pflegt, und daselbst für den Frieden und die Eintracht unter den christlichen Fürsten, um Ausrottung der Ketzereien und für die Erhöhung unserer h. Mutter, der Kirche, beten.
III. Ablässe, die von Clemens X. am 11. Februar und 3. Juni 1673 und von Innocenz XI. am 14. Dec. 1678 verliehen wurden: 1. Vollkommener Ablaß allen Bruderschafts-Mitgliedern, wenn sie nach wahrhaft eumüthiger Beicht und würdigem Emfpang der h. Communion die Bruderschafts-Kirche besuchen und hier andächtig beten um Frieden und Eintracht unter den christlichen Fürsten, um Ausrottung der Ketzereien, um Erhöhung der Kirche Gottes und um Befreiung der Gefangenen und um ihre Stanhaftigkeit im h. Glauben ,- und zwar an folgenden Tagen: a) An den Festen Mariä Geburt und Mariä Reinigung, und am zweiten Sonntag im October; b) am Ascher-Mittwoch; c) am zweiten Feste der h. Anges (28. Jan.), an welchem der Orden gegründet worden; d) am Feste des h. Ordensstifters Johann von Matha (8. Febr.); e) am Feste des h. Ordensstifters Felix von Valois (20. Nov.); f) am Feste der h. Katharina (25. Nov.). 2. Ablaß der Stations-Kirchen zu Rom, in derselben Weise, wie wenn man jene Kirchen selbst besuchen würde; sofern man nur die Bruderschafts-Kirche oder Kapelle besucht und daselbst nach der Meinung des h. Vaters betet
IV. Ablaß, welchen Pius IX. am 22. März 1847 verlieh: allen Bruderschafts-Mitgliedern, welche das Scapulier tragen, an jedem Tage, an dem sie 3 "Vater unser" nebst dem Englischen Gruß und "Ehre sei Gott" zu Ehren der heiligsten Dreifaltigkeit beten (1), ein Ablaß von 7 Jahren und 7 Quadragenen; wenn sie aber das gleiche Gebet täglich während eines ganzen Monats zu verrichten pflegen, einen vollkommenen Ablaß in jedem solchen Monate an einem beliebig zu wählenden Tage, sofern sie an demselben die hh. Sakramente der Buße und des Altars würdig empfangen, irgend eine öffentliche Kiche besuchen, und daselbst eine Zeit lang nach der Meinung des Paptes beten.
V. Ablässe, die von Pius IX. am 18. December 1857 und 26. Januar 1858 bestätigt wurden: Vollkommener Ablaß, wenn man nach wahrhaft reumüthiger Beicht und würdigem Empfang der h. Communion eine Kirche des Ordens der allerheiligsten Dreifaltigkeit besucht (und zwar gilt der Besuch von der ersten Vesper des Festes an) und hier nach der Meinung des Papstes betet - an folgenden Festen: 1. Am Feste des allerheiligsten Erlösers, wenn es in der Ordenskirche mit Erlaubniß des Bischofes gefeiert wird. (Benedikt XIV. am 17. Sept. 1756.) 2. Am Feste des h. Michael de Sanctis (5. Juli) aus dem Orden der h. Dreifaltigkeit. (2) (Pius VI. am 31. Juli 1780.) 3. Am Feste der h. Dreifaltigkeit. (2) (Pius VI. am 31. Juli 1780.) 3. Am Feste des seligen Johann Baptist von der Empfängniß (14. Februar) aus demselben Orden. (Pius VII. am 14. Januar 1820.)
An Orten, wo keine Kirche des Ordens oder der Bruderschaft der allerh. Dreifaltigkeit sich befindet, können nach einem Erlasse des Papstes Gregor XVI. vom 5. April 1843 die Mitglieder der Dreifaltigkeits-Bruderschaft den vollkommenen Ablaß an allen oben genannten Festen gewinnen, wenn sie, unter Einhaltung der übrigen Bedingungen, ihre Pfarrkirche besuchen. (3) Diejenigen Mitglieder, welche Klosterfrauen sind, sowie diejenigen, welche in einer Communität leben, können behufs Gewinnung der Bruderschaftsablässe ihre eigene Kirche besuchen. Ueberhaupt können die Eingeschriebenen, wenn sie ein vernünftiges Hinderniß haben, eine Kirche des Ordens oder der Bruderschaft der hh. Dreifaltigkeit zu besuchen, ihre Pfarrrkirche besuchen. Die Kranken aber können, wenn sie die übrigen Bedingungen erfüllen, statt des Kirchenbesuches sich vom Beichtvater irgend ein frommes Werk aufgeben lassen. (Entscheidung vom 15. Februar 1848.)
Alle bis jetzt verzeichneten Ablässe können fürbittweise den im Reinigungsorte leidenden Seelen zugewendet werden. (Pius IX. am 17. Juni 1847; 30. Sept. 1852; 18. Dec. 1857; 26. Januar 1858.)
Allgemeine Bedingungen, um die Bruderschafts-Ablässe zu gewinnen. 1. Um Mitglied der Bruderschaft zu werden und sonach die von dem h. Stuhle ihr verliehenen Ablässe gewinnen zu können, ist vor Allem erforderlich, daß man in eine kirchlich zu Recht bestehende Bruderschaft der allerheiligsten Dreifaltigkeit von einem dazu bevollmächtigten Priester aufgenommen (1) und mit dem gleichfalls von einem solchen Priester geweihten Scapulier bekleidet werde. Das Scapulier muß von weißem Wollzeug sein. (Entscheidung vom 18. Aug. 1868. Urbis.) Das Kreuz braucht nur auf dem vordern Theile zu sein; der Wollstreifen, welcher den Querbalken bildet, ist blau, und derjenige darüber, welcher den Stamm bildet, ist roth. Aber wohlgemerkt, der weiße Wollstreifen muß sowohl auf der Brust, als auf dem Rücken sein, nicht etwa blos auf dem einen von beiden Theilen, und auf dem andern das Flecklein oder Bild von einem andern Scapuliere. Auf solche Weise werden sehr häufig ungültige Scapuliere verfertigt.
2. Man muß das Scapulier fortwährend tragen und zwar auf den Schultern, nicht in der Tasche oder anderswo.
3. Man muß die bei jedem Ablasse besonders angegebenen Bedingungen vollständig und recht erfüllen.
4. Wenn das unbrauchbar gewordene Scapulier durch ein neues ersetzt wird, so muß dieses von einem bevollmächtigten Priester geweiht werden. (Brief des hochw. P. General der unbeschuhten Trinitarier d. d. Rom 14. Juni 1880 u. 2. Dec. 1881.)
Wer diesen Bedingungen nicht nachkommt, begeht zwar keine Sünde, beraubt sich jedoch der Verdienste, Gnaden und Ablässe, deren Jene theilhaftig werden, welche dieselben erfüllen.
Andere geistliche Vortheile für die Bruderschafts-Mitglieder:
1. Außer den oben angegebenen Ablässen war den Bruderschaftsmitgliedern auch die Gnade gewährt, daß ihnen, und zwar nur ihnen (2) an betimmten Tagen von dem Rektor der Bruderschaft die Segnung, gewöhnlich Generalabsolution genannt, ertheilt werden konnte. Benedikt XIV. erlaubte am 10. Mai 1752, daß diese hl. Handlung in allen Kirchen der Dreifaltigkeits-Bruderschaft, auch wenn sie nicht einem Ordenszweige angehören, vorgenommen werden könne, wofern man sich nur der von Clemens X. vorgeschriebenen Formel bediene. Diese Segnung war aber keineswegs (wie Manche glauben) der pästliche Segen, welcher an gewissen hohen Festen in Rom von dem heiligen Vater, und mit päpstlicher Vollmacht auch von dem Bischofe zweimal im Jahre feierlich gespendet wird, und womit ein vollkommener Ablaß für die anwesenden Gläubigen verbunden ist, wenn sie an diesen Festen nach wahrhaft reumüthiger Beicht die h. Communion würdig empfangen haben; sie war auch keine Lossprechung von der Sündenschuld; denn diese wird nur im h. Bußsakrament nachgelassen; sie war bis zum 7. Juli 1882 auch nicht die Ertheilung eines vollkommenen Ablasses, denn es konnte jedes Bruderschafts-Mitglied an den bestimmten Tagen den gewährten vollkommenen Ablaß gewinnen, auch wenn es bei der General-Absolution nicht zugegen war; sie war vielmehr nach Erklärung des Papstes Clemens VIII. in der Bulle Decet Romanum Pontificem vom 9. Mai 1602, und nach dem Wortlaute des hiezu vorgeschriebenen priesterlichen Gebetes nichts Anderes, als eine heilige Handlung, durch welche die Bruderschafts-Mitglieder von Neuem theilhaftig erklärt und gemacht wurden aller Ablässe, geistlichen Güter, guten Werke und Gebete des Ordens der allerheiligsten Dreifaltigkeit. Damit aber die Bruderschafts-Mitglieder der Wirkung dieser Segnung sich erfreuten, mußten sie mit wahrhaft reumüthigem Herzen gebeichtet und die heilige Communion empfangen haben, und knieend derselben bewohnen. (Decret v. 21. Jan. 1676.) Die hiefür bestimmten Tage waren: das Fest der allerheiligsten Dreifaltigkeit; der Aschermittwoch; der Gründonnerstag; der Gründungstag des Ordens der allerheiligsten Dreifaltigkeit (28. Januar, Fest der Erscheinung der heiligen Jungfrau und Martyrin Agnes; das Fest des heiligen Ordensstifters Johann von Matha (8. Februar) das Fest des heiligen Ordensstifters Felix von Valois (20. November); das Fest der heiligen Jungfrau und Martyrin Katharina (25. November). Dazu kommt nach dem Römischen Summarium vom Jahre 1881 noch: das Fest des sel. Johann Baptist von der Empfängniß (5. Juli). Wo die für diese Tage gewährten vollkommenen Ablässe auf andere Tage oder Feste verlegt sind, ist zugleich auf die nämlichen Tage oder Feste auch die Segnung verlegt. - Seit dem 7. Juli 1882 ist die General-Absolution ein Segen mit vollkommenem Ablaß.
2. Den Bruderschafts-Mitgliedern kann in der Todesstunde von dem Bruderschafts-Vorsteher oder dessen Stellvertreter der Sterbe-Ablaß, aber nur nach dem Formular des Römischen Rituals ertheilt werden.
3. Durch Gnadenbrief des Papstes Gregor XVI. vom 15. Febr. 1832 ist der Bruderschafts-Altar für alle verstorbenen Mitglieder auf immerwährende Zeiten privilegirt.
Am Todes- oder am Begräbnißtage eines Bruderschafts-Mitgliedes, oder, wenn dasselbe an einem auswärtigen Orte stirbt, am Tage, da die Kunde von seinem Tode eintrifft, oder wenn an diesem Tage die kirchlichen Vorschriften einen Seelengottesdienst nicht gestatten, am ersten zulässigen Tage, an welchem für dasselbe der Seelengottesdienst stattfindet, sind alle Altäre in der Bruderschafts-Kirche für die heiligen Messe privilegirt, welche für den Verstorbenen daselbst gelesen werden. (Gregor XVI. am 15. Februar 1832.)
4. Papst Pius IX. verlieh am 8. August 1847 allen Gläubigen an jedem Tage einer drei- oder neuntägigen Andcht zu Ehren der allerheiligsten Dreifaltigkeit, welche sie öffentlich oder für sich zur Vorbereitung auf das Fest, das am ersten Sonntag nach Pfingsten gefeiert wird, oder auch zu jeder anderen Zeit des Jahres halten, einen Ablaß von 7 Jahren und 7 Quadragenen, und Denjenigen, welche eine solche Andacht vollständig gehalten haben, einen vollkommenen Ablaß, welcher an jenem Tage gewonnen werden kann, an welchem sie nach verrichteter Beichte und Communion eine öffentliche Kirche besuchen, und daselbst einige Zeit nach der Meinung Sr. Heiligkeit beten.
(1) Der Aufnehmende soll die Namen der Aufgenommenen in ein Buch eintragen, welches er bei sich aufzubewahren hat. (Antw. des hochwsten. P. Generals der unbeschuhten Trinitarier vom 2. Dec. 1881.)
(2) Es ist deßhalb nach der Bulle Clemens VIII. v. 9. Mai Decet Romanum Pontificem u. 9. Juli 1602, Cum Nos alias nicht erlaubt, das Volk hiezu einzuladen. - Die äußerst strengen und armen unbeschuhten (discalceati) Trinitarier erelauben, diese s.g. General-Absolution allen Mitgliedern der Bruderschaft ebensowohl öffentlich als privatim (im Beichtstuhle) zu spenden. Der General der beschuhten Trinitarier will jedoch, genau beim Wortlaute der ursprünglichen Verleihungsurkunde stehen bleibend, dieselbe nur in ihren Ordenskirchen und öffentlich etheilt wissen. Was übrigens jene Mitglieder betrifft, die, weil sie krank, oder Klosterfrauen, fürstliche Personen oder deren Bediente sind, jene Kirchen nicht besuchen können, so hat längst bei beiden Ordenszweigen der Gebrauch bestanden, diesen die General-Absolution an den bestimmten Tagen auch außer den Kirchen des Trinitarier-Ordens zu ertehilen, und Clemens XIII. hat diesen Gebrauch approbirt, jedoch mit der Klausel: dummodo tamen quoad Moniales adscriptas illam dent de licentia Ordinariorum. (Rescripte der h. Ablaßcongr. vom 6. Mai und 10. Juni 1766.)
(Fortsetzung folgt)
(196) Die Ablässe, ihr Wesen und Gebrauch - Ein Handbuch für Geistliche und Laien, welche über die Ablässe und die mit Ablässen bereicherten Gebete, Andachtsübungen, Andachtsgegenstände, Bruderschaften und frommen Vereine Belehrung wünschen. - Nach dem Französischen des P. Antonin Maurel, Priesters der Gesellschaft Jesu, bearbeitet von P. Joseph Schneider, Priester derselben Gesellschaft und Consultor der hl. Congregation der Ablässe. Achte, von der h. Ablaßcongregation approbirte und als authentisch anerkannte Auflage. Paderborn. Druck und Verlag von Ferdinand Schöningh. 1884.
Transkription P.O. Schenker, © by Immaculata-Verlag, CH-9050 Appenzell